Betriebliche Sicherheit - Näheres
  

 

Unfallverhütung kennt jeder. Moderner Arbeitsschutz ist mehr: er umfasst neben der Unfallverhütung auch das Vermeiden von Gesundheitsgefahren bei der Arbeit und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Denn immer gilt: Im Mittelpunkt steht die Gesundheit und Unversehrtheit des Einzelnen.

Durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996, zuletzt geändert 2002, werden im deutschen Recht diese Forderungen verankert. Das Gesetz wird der Dynamik von Technik und Arbeitswelt gerecht, indem es u.a. eine fortwährende Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel fordert. Dabei wird die Verantwortung des Arbeitgebers für die Arbeitsmittel betont.

Die Verantwortung für die Umsetzung und Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber.

  • Er trifft die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
  • Er überprüft die Arbeitsmittel auf ihre Funktionstüchtigkeit.
  • Er unterrichtet die Arbeitnehmer über die Gefahren, die von den Arbeitsmitteln ausgehen.

  • Er hat die Kosten für die Maßnahmen zu tragen.

Mit der Verabschiedung der „Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BetrSichV)) wird der mit der Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes begonnene Weg zur Vereinheitlichung der Arbeitsschutzregelungen fortgesetzt. Im Bereich der staatlichen Regelungen werden in einer Verordnung die vorher in verschiedenen Verordnungen und Vorschriften enthaltenen Arbeitsschutzanforderungen für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln/Anlagen einschließlich des Betriebs überwachungsbedürftiger Anlagen zusammengefasst. (Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung als pdf-Dokument)

Die Verordnung gilt in nahezu allen Tätigkeitsbereichen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Eigenverantwortlich muss der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzmaßnahmen planen und durchführen, um seine Beschäftigten vor gesundheitlichen Schädigungen zu schützen.

Der Arbeitgeber kann Aufgaben an sog. befähigte Personen übertragen.

Neuerungen

Grundbausteine des neuen Schutzkonzeptes sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung und der „Stand der Technik“ als einheitlicher Sicherheitsmaßstab. Festgelegt werden auch geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen. Die wesentlichen Neuerungen, die die neue BetrSichV mit sich bringt sind:

  • die klare Trennung zwischen Hersteller- und Betreiberpflichten,
  • sowie Betreiberverantwortung (Deregulierung) anstelle gesetzlicher Regelungen.

Das bedeutet, ein Betreiber technischer Anlagen und Arbeitsmittel hat zukünftig folgende Punkte besonders zu berücksichtigen:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung,
  • Berücksichtigung der Beschaffenheit der Arbeitsmittel,
  • Definition von Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Verwendung der Arbeitsmittel,
  • Erstellung schriftlicher Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Arbeitsmitteln,
  • Unterweisung der Mitarbeiter,
  • Durchführung wiederkehrender Prüfungen der Arbeitsmittel.

Konsequenzen

So steigt in Zukunft für Unternehmen und Führungskräfte das Risiko gegen geltendes Recht zu verstoßen aufgrund der Ausweitung der Geltungspflicht der BetrSichV und dem damit verbundenen Mengenproblem der zu prüfenden Anlagen und Arbeitsmittel. Denn für die Vollständigkeit, Angemessenheit und Korrektheit des sogenannten Anlagencontrolling, d.h. Auswahl der relevanten Prüfvorschriften und Prüfmittel, Prüfzyklen, Auswahl und Qualifikation der Prüforganisation, Prüfabläufe sowie lückenlose und vollständige Dokumentation der Prüfergebnisse haftet letztlich die Unternehmensleitung.

Zukünftig können Verantwortungen dieser Art nicht mehr per se an den örtlichen TÜV „durchgereicht“ werden. Spätestens mit der Liberalisierung und Deregulierung des Prüfmarktes im Jahr 2006 wird es zu einer deutlichen Zunahme sogenannter zugelassener Überwachungsstellen kommen. Das bedeutet, der Vergleich von Kosten für Prüfdienstleistungen und die Bewertung ihrer Qualität wird an betriebswirtschaftlicher Bedeutung zunehmen.

Denn die Einführung der BetrSichV bedeutet neben der Erhöhung des Risikos durch zunehmende Betreiberverantwortung auch neue Freiheitsgrade und Rationalisierungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der betrieblichen Service-Logistik.

Haben Sie Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung und deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen?

Wir, die hpl, helfen Ihnen gerne weiter. Insbesondere das uns entwickelte Datenbanksystem GEVA zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln und deren Dokumentation kann Ihnen dabei sehr behilflich sein.

 
 

 


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