Anlagensicherheit
  

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    

Industrie und Gewerbe gehen in unterschiedlichster Weise mit einer Vielzahl von Stoffen und Stoffgemischen bzw. Zubereitungen um. Alle diese Stoffe besitzen eine gewisse Relevanz für die unterschiedlichsten Umweltbereiche. Seit einigen Jahren setzt sich die Erkenntnis durch, dass eine Gesamtoptimierung des betrieblichen Umweltschutzes im Sinne eines produktionsintegrierten Umweltschutzes unter Einschluss entsprechender Managementsysteme (Öko-Audit, Qualitätsmanagementsysteme nach DIN/ISO 9.000 und 14.000) anzustreben ist.
Stoffe/Produkte, mit denen üblicherweise in Betrieben umgegangen wird, können gleichzeitig Boden, Grundwasser und/oder Oberflächengewässer schädigen. Boden- und Grundwasserschäden im Zusammenhang mit Altlasten, insbesondere bei den kontaminierten Betriebsstandorten, belegen das.
Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt der sogenannte Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 19 g WHG). In seiner Auslegung durch die Rechtsprechung ist er sehr streng und bedeutet in letzter Konsequenz Nullemission im bestimmungsgemäßen und im nichtbestimmungsgemäßen Betrieb (bei einer Betriebsstörung, Leckage oder im Störfall).
Wenn ein Betreiber wassergefährdende Stoffe in einer Anlage lagert, abfüllt, umschlägt, herstellt, behandelt oder in irgendeiner Weise verwendet, ist er verpflichtet, geeignete bauliche, apparative und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein Einwirken dieser Stoffe auf Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer wirksam zu verhindern. Welche Anforderungen er dabei zum Gewässerschutz bezüglich des Baus, der Überwachung, der Wartung, des Betriebs seiner Anlagen im einzelnen einhalten muss und wie das Zulassungsverfahren abläuft, ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz selbst, aus den Landesverordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS), den zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie Technischen Regelwerken. (Diesel/Lühr, UB Media)
Wegen der länderspezifischen Unterschiede und aufgrund von vielfältigen Verknüpfungen zu anderen Bereichen des Umweltrechts stellt das technische Recht zum anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein höchst komplexes Netz dar. Seine Entwicklung ist einer ständigen Anpassung an den Stand der Technik unterworfen.
Die
hpl berät Betreiber zu allen Aspekten des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und unterstützt sie in Genehmigungs- und Überwachungsfragen bei den Behörden.
Der Geschäftsführer,
Herr Prof. Dr.-Ing. Hans-Peter Lühr, ist zugelassener Sachverständiger gemäß § 22 VAwS und Mitglied der Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen e.V. (SwS) (hier Link zur SwS vorsehen).
In diesem Zusammenhang werden folgende Sachverständigenleistungen angeboten:


Erst- und Regelüberprüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 23 VAwS
 
Erarbeitung von Planungskonzepten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zur Erlangung von Genehmigungen
 
Fachliche Vorbereitung von Eignungsfeststellungsprüfungen
 
Gutachterliche Beratung des Anlagenbetreibers
 
Abnahme und Begutachtung von Prüfungen wie Dichtheitsprüfungen, Fugenmaterial, Beschichtungen
 
Bestandsaufnahmen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und deren Zustandsbewertung hinsichtlich technischer Anforderungen nachVAwS
 
Erstellung von Schadensgutachten bei Boden- und Gewässerverunreinigungen, bei Störfällen
 
Gutachterliche Beratung zum Bau-, Wasser- und Bodenrecht des Bundes und der Länder
 
Mitwirkung bei der Vorbereitung von Behördenverfahren
 
Erstellung und Pflege von Anlagenkatastern gemäß § 11 VAwS
 
Überwachung und Zertifizierung von Fachbetrieben gemäß § 19 l WHG
 
Beurteilung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 
Anlagenkataster für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  
  

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