Industrie
und Gewerbe gehen in unterschiedlichster Weise mit einer Vielzahl von
Stoffen und Stoffgemischen bzw. Zubereitungen um. Alle diese Stoffe
besitzen eine gewisse Relevanz für die unterschiedlichsten
Umweltbereiche. Seit einigen Jahren setzt sich die Erkenntnis durch,
dass eine Gesamtoptimierung
des betrieblichen Umweltschutzes
im Sinne eines produktionsintegrierten
Umweltschutzes unter Einschluss
entsprechender Managementsysteme (Öko-Audit, Qualitätsmanagementsysteme
nach DIN/ISO 9.000 und 14.000) anzustreben ist.
Stoffe/Produkte, mit denen üblicherweise in Betrieben umgegangen wird,
können gleichzeitig Boden, Grundwasser und/oder Oberflächengewässer
schädigen. Boden- und Grundwasserschäden im Zusammenhang mit Altlasten,
insbesondere bei den kontaminierten Betriebsstandorten, belegen das.
Für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen gilt
der sogenannte Besorgnisgrundsatz
des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 19 g WHG). In seiner Auslegung durch die
Rechtsprechung ist er sehr streng und bedeutet in letzter Konsequenz Nullemission
im bestimmungsgemäßen und im nichtbestimmungsgemäßen Betrieb (bei einer
Betriebsstörung, Leckage oder im Störfall).
Wenn ein Betreiber
wassergefährdende Stoffe in einer Anlage lagert, abfüllt, umschlägt,
herstellt, behandelt oder in irgendeiner Weise verwendet, ist er
verpflichtet, geeignete bauliche, apparative und organisatorische
Maßnahmen zu ergreifen, um ein Einwirken dieser Stoffe auf Boden,
Grundwasser und Oberflächengewässer wirksam zu verhindern. Welche
Anforderungen er dabei zum Gewässerschutz bezüglich des Baus, der
Überwachung, der Wartung, des Betriebs seiner Anlagen im einzelnen
einhalten muss und wie das Zulassungsverfahren abläuft, ergibt sich aus
dem Wasserhaushaltsgesetz selbst, aus den Landesverordnungen für
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS), den
zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie Technischen Regelwerken.
(Diesel/Lühr, UB Media)
Wegen der länderspezifischen Unterschiede und aufgrund von vielfältigen
Verknüpfungen zu anderen Bereichen des Umweltrechts stellt das
technische Recht zum anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen ein höchst komplexes Netz dar. Seine Entwicklung ist einer
ständigen Anpassung an den Stand der Technik unterworfen.
Die hpl berät
Betreiber zu allen Aspekten des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen
und unterstützt sie in Genehmigungs- und Überwachungsfragen bei den
Behörden.
Der Geschäftsführer, Herr
Prof. Dr.-Ing. Hans-Peter Lühr,
ist zugelassener Sachverständiger gemäß § 22 VAwS und Mitglied der
Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen e.V. (SwS) (hier Link zur SwS vorsehen).
In diesem Zusammenhang werden folgende Sachverständigenleistungen
angeboten:
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